Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 22.6.2005

OLG Köln, Beschluss v. 22.6.2005 - 16 Wx 70/05

Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das LG wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.

Aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. Q ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Betr. an einer psychischen Erkrankung leidet und sie deswegen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. l BGB). Die Gutachterin hat die Betr. nicht persönlich untersucht, weil diese ein Gespräch mit ihr abgelehnt hat, ist aber dennoch aufgrund ihres Eindrucks von der Person der Betr. und aufgrund weiterer, von ihrem Sohn erteilter Informationen zu dem Ergebnis gekommen, dass der dringende Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung vorliege. Allein ein Verdacht genügt für die Erfüllung des medizinischen Tatbestandes des § 1896 Abs. l BGB aber nicht (Senatsbeschluss v. 23.02.2000 - 16 Wx 33/2000; BayObLG FamRZ 1995, 1082 f). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der kurze persönliche Eindruck, den die Sachverständige bei ihrem Besuch in der Wohnung gewonnen hat, eine tragfähige Beurteilungsgrundlage bietet. Damit steht aufgrund des Gutachtens nicht fest, dass die Betr. tatsächlich an einer psychotischen Störung oder einer sonstigen psychischen Erkrankung leidet. Die Anhörung der Betr. durch das AG, auf die das LG sich bei seinen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1896 Abs. l BGB auch gestützt hat, ersetzt, zumal sie nicht durch die Richterin erfolgt ist, die den erstinstanzlichen Betreuungsbeschluss vom 21.2.2005 erlassen hat, nicht ärztliche Fachkompetenz.

Auch wenn unabhängig von der Begutachtung verschiedene Umstände - namentlich im Zusammenhang mit der von der Betr. selbst vorgelegten Begründung der weiteren Beschwerde - und weitere Tatsachen im Verhalten der Betr. - nämlich die möglichen Selbstverletzungen - vorliegen, die den Erklärungsversuch der Sachverständigen stützen, und die Betr. nicht kooperationsbereit war, erübrigte sich hierdurch die Klärung der Voraussetzungen des § 1896 Abs. l BGB nicht. Jedenfalls kann die fehlende Kooperationsbereitschaft der Betr. nicht dazu führen, dass sich der Tatrichter mit einer unvollständigen Exploration und einer hierdurch bedingten Beurteilung begnügt, die eine psychische Erkrankung nur als wahrscheinlich erscheinen lässt. Vielmehr gibt das Gesetz ihm in § 68 b Abs. 3, 4 FGG auch für diesen Fall Möglichkeiten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Begutachtung an die Hand (Senatsbeschluss v. 16.09.1998 - 16 Wx 121/98 = 4 T 306/98 LG Bonn, veröffentlicht in FamRZ 1999, 873 u. NJWE-FER 1999, 90).

Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage, so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich gem. § 69 g Abs. 5 S. 4 FGG hierauf stützte und von einer erneuten bzw. ergänzenden Begutachtung nach S. l dieser Norm i. V. m. § 68 b FGG absieht.

Bei der erneuten Sachenentscheidung wird das LG auch dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten der Betr. zu einer anderweitigen freiwilligen neurologisch-psychiatrischen Behandlung nachzugehen und zu berücksichtigen haben.

Abschließend sei die Betr. daraufhingewiesen, dass die Aufhebung der Entscheidung des LG die von dem AG getroffenen Anordnungen unberührt lässt, also die Betreuung in dem ursprünglich angeordneten Umfang zunächst einmal bis zu einer etwaigen anderweitigen Entscheidung des LG fortbesteht. Sie sollte auch bedenken, dass sie eine ihr günstige Entscheidung nur erwirken kann, wenn sie an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, dass sie ihren Widerstand gegen eine umfassende Exploration durch einen Sachverständigen aufgibt und sich kooperationsbereit verhält.

OLGR Köln 2005

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