Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg e.V.

Satzung
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Präambel

Die Gründer und Gründerinnen dieses Landesverbandes Psychiatrie-Erfahrener rufen alle Psychiatrie-Erfahrenen auf, sich in Berlin und Brandenburg zusammenzuschließen, um ihre eigenen Sichtweisen und Erfahrungen mit der Psychiatrie in all ihren Formen zum Ausdruck zu bringen, eigene Ziele und Forderungen in der Öffentlichkeit zu formulieren und ihre Interessen durchzusetzen. Psychiatrie-Erfahrene sind Menschen, die von Ärzten psychiatrisch diagnostiziert und behandelt wurden.

Sie treten dafür ein, daß

Sie verstehen sich dabei ausdrücklich auch als Interessenvertreterinnen derjenigen, die aufgrund Jahr(zehnt)elanger Hospitalisierung in Anstalten und Heimen die Arbeit des Verbandes nicht aktiv mitgestalten. Wohl aber, in der Meinungsbildung vor Ort, mit begleiten.

§ 1 NAME UND SITZ

1. Der Verband führt den Namen "Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg e.V."

2. Er hat seinen Sitz in Berlin

3. der Verband wird beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragen

§ 2 ZWECK UND ZIELE

Als Zusammenschluß von Psychiatrie-Erfahrenen in Berlin und Brandenburg hat der Verband den Zweck,

a) die Interessen von Psychiatrie-Erfahrenen zu vertreten mit dem Ziel, nichtpsychiatrische Hilfsangebote entstehen zu lassen Wo dies nicht möglich ist, ist das Ziel eine andere, gewaltfreie Psychiatrie, in der die verfassungsrechtlich geschützte Wurde des Menschen, die Freizügigkeit und die persönliche Unversehrtheit geachtet wird und in der Psychiatrie-Erfahrene als integraler Bestandteil der Gesellschaft gesehen werden.

b) den Erfahrungsaustausch untereinander durch Informations- und Fortbildungsveranstaltungen - auch überregional - und die Selbsthilfearbeit in Berlin und Brandenburg zu fordern mit dem Ziel, das Selbstbewußtsein der Psychiatrie-Erfahrenen zu starken, bzw. zu stabilisieren und die Vorurteile in der Gesellschaft gegenüber sogenannten "psychisch Kranken" abzubauen,

Seine Aufgaben und Ziele sind demgemäß insbesondere durch Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie durch persönliche Unterstützung

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung

2. Mittel des Verbandes dürfen nur fur die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes keine Person darf durch Ausgaben die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden

3. der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 4 FINANZIERUNG

die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verband durch:

* Mitgliedsbeiträge,

* Spenden,

* öffentliche Zuwendungen

* sonstige Zuwendungen.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die von psychiatrischen Maßnahmen betroffen war oder ist und die Ziele des Verbandes bejaht und unterstützt.

2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand bzw. an ein Vorstandsmitglied zu richten.

3. über den Antrag auf Aufnahme in den Landesverband entscheidet vorläufig der Vorstand.

4. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft vorläufig aufgenommener und vorläufig abgelehnter Aufnahmeanträge.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß

a) der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Eine Beitragsrückzahlung findet nicht statt.

b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Beitrag ohne Begründung länger als l Jahr nicht bezahlt hat.

c) der Vorstand kann ferner ein Mitglied, das den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt, mit sofortiger Wirkung vorläufig ausschließen; er teilt den Ausschluß dem Mitglied schriftlich mit Begründung mit. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 6 BEITRÄGE

die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.

§ 7 ORGANE DES VERBANDES

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert, der Vorstand dies für nötig hält oder, wenn die Einberufung von 10% der Verbandsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden.

4. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Verbandes und zuständig für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen Gremien zur Erledigung bzw. Beschlußfassung übertragen sind.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl des Vorstands,

b) die Festlegung der Aufgaben für die auf die Mitgliederversammlung folgende Zeit,

c) die Entgegennahme des Vorstandsberichts,

d) die Beschlußfassung des jährlichen Verbandshaushalts, der vom Vorstand aufgestellt wurde,

e) die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen und die Genehmigung der Rechnungsprüfung,

f) die Entlastung des Vorstands,

g) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung),

h) die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes,

i) Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern.

3. Jedes Mitglied des Verbandes ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Bei den Beschlüssen von e) und f) (Aufgaben der Mitgliederversammlung Punkt 2) sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.

6. über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu bestätigen.

§ 10 VORSTAND

1. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin/einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.

3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4. Zur Erledigung von besonderen Aufgaben kann der Vorstand Arbeits- und Projektgruppen einsetzen, in denen auch sachkundige Nicht-Mitglieder beratend mitwirken können.

5. Der jeweilige Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt die Größe des Vorstands (mindestens 3 Mitglieder) für 2 Jahre. Der Vorstand setzt sich zusammen aus gleichberechtigten Mitgliedern, von denen je 2 den Verein gemeinschaftlich im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

7. Der Vorstand vertritt den Verband nach außen.

8. Der Vorstand führt und koordiniert die Geschäfte des Verbandes. Er ist insbesondere zuständig für:

a) Aufstellung und Abwicklung der Jahreshaushalte und Feststellung der Jahresrechnungen

b) Verwaltung des Vereinsvermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung

c) vorläufige Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiterinnen (die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig)

d) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

e) vorläufige Aufnahme von Mitgliedern .

9. Jedes Mitglied des Vorstandes soll zu Arbeits- bzw. Projektgruppen Kontakt halten, um sie über die Tätigkeit des Landesverbandes zu informieren und ihre besonderen Belange in die Arbeit des Landesverbandes einzubringen.

10. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

§ 11 GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 RECHNUNGSPRüFUNG

1. Jährlich hat mindestens eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch 2 Mitglieder zu erfolgen ,

2. Die Rechnungsprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören,

3. Die Rechnungsprüferinnen erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung

§ 13 SATZUNGSÄNDERUNGEN

1. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

2. Satzungsänderungen, die von Gericht- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern so schnell wie möglich schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 AUFLÖSUNG

1. Für den Beschluß, den Verband aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung der Verfolgten des Naziregime - Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten in der Bundesrepublik Deutschland (VVN-BdA) e.V. in Berlin zu, die es unmittelbar und ausschließlich zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken mit ähnlicher Zielsetzung zu verwenden hat.

(Satzung Stand am 17.01.2007)

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