Dokumentation der Gegenanhörung:
"Wie frei muss ein freier Wille sein?" Macht - Hilfe - Gewalt
am 16.6.04 im Haus der Demokratie
Transkription des Veranstaltungsmitschnittes: Online lesen: Bildergalerie:Bilder von der Gegenanhörung Artikel dazu in "Neues Deutschland"©:
Mogelpackung
für Behinderte?
Prof. Eckhard Rohrmann über die geplante Reform des Betreuungsrechts |
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In
den Bundesparlamenten wird derzeit über ein neues Betreuungsrecht
beraten. Das soll regeln, wenn ein Behinderter seine Angelegenheiten
nicht mehr vollständig regeln kann. Warum diese Reform? Worauf
ist das zurückzuführen? Was
will die geplante Reform |
Ist
das nicht ein Fortschritt? Welche
Alternativen schlagen Sie vor? Haben die im Bundestag vertretenen Parteien unterschiedliche Konzepte bei der Reform des Betreuungsrechts? |
Die Initiative zur Reform ging parteiübergreifend von den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen aus. Ihnen geht es eindeutig um die Einsparung von Kosten. Andere Aspekte werden von den Politikern kaum angesprochen. Lediglich die beiden Bundestagsabgeordneten der PDS haben erkennen lassen, dass sie ein Betreuungsrecht ohne Zwang anstreben. Besteht
nicht die Gefahr, dass man mit der Forderung nach Abbau der Heimbehandlung
Sozialkürzungen unterstützt? Machen
es andere Länder besser? Fragen: Peter Nowak |
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Bundesverband
Psychiatrie-Erfahrener e.V. Thomas-Mann-Straße 49a, 53111 Bonn Fax: 0228-658063 bpe@psychiatrie.de www.bpe-online.de Bundesverband Graue Panther e.V. Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin Tel.: 030-2041229 Fax: 030-42802740 info@graue-panther-online.de www.graue-panther-online.de Für alle Fälle e.V. Auguststraße 71, 10117 Berlin Tel.: 030-97894453 Fax: 01212-533659640 faelle@web.de www.faelle.org Irren-Offensive e.V. Haus der Demokratie und Menschenrechte Greifswalder Straße 4 10405 Berlin Tel.: 030-291 1001 Fax: 030-782 8947 www.antipsychiatrie.de Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg e.V. Haus der Demokratie und Menschenrechte Greifswalder Straße 4 10405 Berlin Tel.: 030-291 1001 Fax: 030-782 8947 www.psychiatrie-erfahrene.de Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Niedersachsen e.V. c/o Ronald Kaesler, Lincrustastr. 20 a, 27753 Delmenhorst. Tel.: 04221-5 37 14 ronald.kaesler@ewetel.net Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW Gußstahlstr. 33, 44793 Bochum Tel.: 0234-640 5102 Matthias.Seibt@ruhr-uni-bochum.de www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Rheinland-Pfalz e.V. Gratianstraße 7, 54294 Trier Tel/Fax: 0651-1707967 F.J.Wagner@gmx.net www.lvpe-rlp.de Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Saar e.V. Bismarckstraße 106a, 66121 Saarbrücken Tel/Fax.: 0681-906 7769 lvpesaar@gmx.de Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Schleswig-Holstein e.V. c/o Lutz Jäger Seestr. 2, 24211 Pohnsdorf Tel.: 04342-889304 jaegerlutz@yahoo.de Projekt Buddy e.V. Nassauische Straße 4, 10717 Berlin Tel: 0178-396 58 06 lorenz@projekt-buddy.de Verein zum Schutz vor psychiatrischer Gewalt e.V. Weglaufhaus Villa Stöckle Postfach 280 427, 13444 Berlin Tel.: 030-406 32146 Fax: 030-406 32147 weglaufhaus@web.de www.weglaufhaus.de |
Kein
Mensch ist gut genug, einen anderen
ohne dessen Zustimmung zu regieren (Abraham Lincoln)
Zwangsbetreuung ist Entmündigung
Die Anwendung von Zwang widerspricht dem Wohl und der Selbstbestimmung des Betroffenen. Betreuung nach den Grundsätzen des Betreuungsrechts kann es deshalb nur auf Wunsch bzw. mit Zustimmung des Betroffenen geben. Der erklärte Wille, das geäusserte "Ja" oder "Nein", muss dabei ausschlaggebend sein, weil nur der Betroffene selbst beurteilen kann, was gut für ihn ist und was nicht. Der Versuch, "objektive" Maßstäbe für die Beurteilung des "eigentlichen" Wohls eines anderen Menschen heranzuziehen, ist eine Verletzung seiner Würde und seines Rechtes auf Selbstbestimmung und Leben nach eigenen Vorstellungen (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz). Wir fordern deshalb:
Keine
Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen!
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Jede Betreuung, die gegen den erklärten Willen1 des Betroffenen eingerichtet wird, ist eine Entmündigung, die angeblich mit der Betreuungsrechtsreform im Jahre 1992 abgeschafft wurde. Bis heute enthält aber der § 1896 BGB Absatz 1 ein Schlupfloch für die entwürdigende Praxis der Zwangsbetreuung.
Um hier vorgeblich für eine Klarstellung zu sorgen, sieht der aktuelle Gesetzentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts einen Zusatz zu dem genannten Paragraphen vor:
"Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden."
Damit soll verhindert werden, dass der Betroffene "Objekt staatlichen Handelns" wird, um ihn "zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen".2Das klingt vernünftig, ist aber ein Etikettenschwindel ums Ganze, denn ein Vormundschaftsrichter kann mit Hilfe eines psychiatrischen Gutachtens einen "krankheitsbedingten Mangel des freien Willens" feststellen.3
Für das Vorliegen einer "Geisteskrankheit" oder die Unfähigkeit "nach zutreffend gewonnenen Einsichten" zu handeln, gibt es jedoch keine objektiven Kriterien. Die psychiatrische Beurteilung der Willensbildung und die sich darauf stützende Entscheidung des Richters beruhen deshalb auf rein subjektiven Ansichten über Normalität und ein "richtiges" Leben, die autoritär denen des Betroffenen übergeordnet werden.Die Möglichkeit, den Willen eines Menschen als unfrei zu (dis)qualifizieren und ihm damit seine Selbstbestimmung abzusprechen, macht das Betreuungsrecht zu einem Instrument autoritären und paternalistischen staatlichen Handelns. Nur die unbedingte Anerkennung des erklärten Willens kann verhindern, dass Entmündigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung qua Zustimmung zu stationärer Zwangsbehandlung zynisch mit dem "Wohl des Betroffenen" gerechtfertigt werden können.
Die Verdoppelung der gesetzlichen Betreuungen seit 1992 auf heute über eine Million und der Anstieg
der Zwangseinweisungen auf das Dreifache in den letzten sechs Jahren4 zeigt eindrücklich, wozu das
Betreuungsrecht in seiner bestehenden – und geplanten – Form vor allem dient: dem Wehe des
Betroffenen.Selbstbestimmung und Menschenwürde sind untrennbar miteinander verbunden. Deshalb fordern wir, im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens für eine tatsächliche Klarstellung zu sorgen und § 1896 Absatz 1a BGB-E wie folgt zu formulieren:
"Gegen den erklärten Willen1 des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden."
Diese Forderung wird bisher unterstützt von: Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener, Landesverbände Psychiatrie-Erfahrener Bayern, Berlin-Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, Landesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener Baden-Württemberg, Irren-Offensive, Weglaufhaus "Villa Stöckle", Verein zum Schutz vor psychiatrischer Gewalt, Bundesverband Graue Panther, "Für alle Fälle" e.V.und Projekt Buddy e.V., SPD Landesverband Berlin - AG 60plus , Handeln statt Mißhandeln – Bonner Initiative gegen Gewalt im Alter e.V.
1. Der „erklärte Wille“ als nicht weiter qualifizierte Willensäußerung entspricht dem in der Entwurfsbegründung genannten „natürlichen Willen“
2. Bundestag-Drucksache 15/2494, S. 28; http://dip.bundestag.de/btd/15/024/1502494.pdf
3. "Betätigt der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene seinen Willen, mangelt es diesem jedoch an der Einsichtsfähigkeit oder an der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, so liegt ein lediglich natürlicher Wille vor. Der natürliche Wille ist damit jede Willensäußerung, der es krankheitsbedingt an einem der beiden Merkmale fehlt." ebd.
4. Der Spiegel 50/2003; Frankfurter Rundschau vom 23.12.2003Dieses Flugblatt als pdf Datei oder Flugblatt als rtf Datei
Offener Brief des Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW an den Rechtsausschuss des Bundestags
Am 14.4. sendete der Deutschlandfunk einen sehr guten Bericht zur Entmündigung per Betreuungsgesetz; nur ein paar Aussagen zur Vorsorgevollmacht sind unzutreffend: hier Script abrufen oder Orginalbericht anhören im Format mp3 oder Real player
Vor der ersten Lesung im Bundestag haben alle Abgeordneten unsere Forderung erhalten:
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Irren-Offensive
e.V. Haus der Demokratie und Menschenrechte Greifswalder Straße 4 10405 Berlin Tel.: 030-291 1001 Fax: 030-782 8947 www.antipsychiatrie.de Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg e.V. Haus der Demokratie und Menschenrechte Greifswalder Straße 4 10405 Berlin Tel.: 030-291 1001 Fax: 030-782 8947 www.psychiatrie-erfahrene.de Landesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener Niedersachsen e.V. c/o Ronald Kaesler Lincrustastrasse 20 a 27753 Delmenhorst Tel. 04221 / 5 37 14 ronald.kaesler@ewetel.net www.lpen-online.de Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW Gußstahlstr. 33 44793 Bochum Tel.: 0234-640 5102 Matthias.Seibt@ruhr-uni-bochum.de www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Rheinland-Pfalz e.V. Gratianstr.7 54294 Trier Tel/Fax: 0651/1707967 F.J.Wagner@gmx.net www.lvpe-rlp.de Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Saar e.V. Bismarckstraße 106a 66121 Saarbrücken Tel/Fax.: 0681-906 7769 lvpesaar@gmx.de Projekt Buddy e.V. Nassauische Straße 4 10717 Berlin Tel: 0178-396 58 06 Weglaufhaus Villa Stöckle Postfach 280 427 13444 Berlin Tel.: 030-406 32146 Fax: 030-406 32147 weglaufhaus@web.de www.weglaufhaus.de |
Landesverband
Psychiatrie-Erfahrener NRW e.V. LPE NRW e.V. - Gußstahlstr. 33 - 44793 Bochum - 0234/640 51 02 Bochum, 10.5.2004 Offener Brief an den Rechtsausschuss des Bundestags
Wie Sie wissen, möchten wir, dass im Gesetzentwurf ein einziges Wort geändert wird. Gegen den erklärten (Gesetzentwurf: freien) Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Wir verstehen, dass Sie anderer Meinung sind. Was wir nicht verstehen, ist dass Sie bisher in keiner Weise auf unsere Argumente eingegangen sind. Höhepunkt der Ignoranz war der Brief des Herrn Stünker, der als Antwort lediglich Zitate aus dem Gesetzentwurf brachte. Wir verstehen ebenfalls, dass Ihnen die Rechte sogenannt Psychisch Kranker egal sind. Was aber ist mit den alten Menschen, die von diesem Gesetz ebenfalls massiv betroffen sind? Was wir mit Bauchschmerzen hinnähmen, wäre, dass sich unsere Argumente im Dialog als unzureichend erweisen. Eine Verweigerung des Gesprächs in einer Frage, die die Menschen- und Bürgerrechte von über einer Million Menschen in Deutschland betrifft, ist für uns hingegen unannehmbar. Schließlich geht es hier nicht um die Breite von Briefmarkenrändern, sondern ob Menschen unter der ständigen Drohung psychiatrischer Gewalt stehen oder nicht. In der Hoffnung auf eine Antwort, die unsere Argumente aufnimmt Mit freundlichem Gruß Für den LPE NRW Matthias Seibt
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Niemand
ist gut genug, einen anderen ohne dessen Zustimmung zu regieren.
Abraham Lincoln
"Gegen
den freien Willen eines Volljährigen darf keine Betreuung eingerichtet
werden" Wenn der Gesetzgeber den mit einer Vorsorgevollmacht Gewappneten die umfassende Selbstbestimmung lässt2 und von allen Seiten betont wird, es ginge um "Selbstbestimmung und Würde" im Betreuungsrecht, dann wäre logisch, dass er Sicherheit vor willkürlicher Entrechtung durch "Betreuung" genannte Entmündigung für ALLE Bürger schafft. Dazu müßten
Sie als Abgeordnete/r nur festlegen: Weil aber
schon das bestehende Betreuungsrecht in der alltäglichen Praxis weitgehenden
Fehlinterpretationen ausgesetzt ist4,
fordern wir eine klärende Formulierung: Denn dann, und nur dann, bekommt der Bürger, was er erwartet: Keine Entrechtung und Bevormundung, wenn er dazu "Nein" sagt. Sonst wird er auch noch damit verhöhnt, dass diese Entrechtung und Entmündigung "zu seinem Wohle" geschehe. Beenden Sie die Verlogenheit! Wir Psychiatrie-Erfahrenen wissen, um was es im Betreuungsrecht, auch mit den bisherigen Änderungsvorschlägen, tatsächlich geht: Menschen sollen jederzeit mit Zwang und Gewalt weggesperrt und mit körperverletzenden Zwangsmitteln5 entwürdigt bzw. damit bedroht werden können. Dazu sind bisher mit Richtersegnung folgende Möglichkeiten entwickelt worden: Einsperren durch einen Betreuer, oft mit einer schnell eingerichteten Betreuung (und sei es nur vorläufig, aber zum "Abspritzen" reicht's) und sogar durch einen Vorsorgebevollmächtigten. Wenn es Ihnen hingegen aufrichtig um das Wohl der Betroffenen gehen sollte, dann haben Sie nur eine Wahl: "Gegen den natürlichen Willen eines Volljährigen darf keine Betreuung eingerichtet werden." Denn: Der Wille des Menschen ist unmittelbarer Ausdruck seiner Würde. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.6 Den Willen nicht anzuerkennen, weil er angeblich nicht "frei" sei, da er die Merkmale Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, nicht aufweise, ist ein Akt der Ent?Würdigung, der Entmündigung, der Entmenschlichung. Zwangsbetreuung darf es nicht geben, weil damit immer gegen das Wohl des Betroffenen gehandelt wird und stattdessen das Wohl der Allgemeinheit oder eine allgemeine Norm zur Bestimmung seines Wohles zur Anwendung kommt. Dies widerspricht aber eklatant dem Recht auf Leben nach eigenen Vorstellungen, solange dabei nicht die Rechte Dritter verletzt werden.3 Dieses Recht bezieht sich ausdrücklich nicht auf den Gehalt, die Sinnhaftigkeit oder Vernünftigkeit der Lebensvorstellung, sondern wird einzig und allein durch die Rechtsgüter anderer begrenzt. Die Vielfalt
der Lebensvorstellungen schließt es grundsätzlich aus, das
Wohl eines Menschen objektiv zu bestimmen. Denn wenn ein anderer als der
Betroffene selbst bestimmt, was dessen "eigentliches" Wohl ist,
so kann er nur Maßstäbe anlegen, die außerhalb der Person
des Betroffenen liegen. Wenn ein Vormundschaftsrichter dieses Sachverständigengutachten als Grundlage für seine Qualifizierung von Willensäußerung benutzt, hat er ebenfalls keine objektive Kriterien, um das Wohl des Betroffenen zu bestimmen. Die Feststellung von Einsichtsfähigkeit (und damit verbunden der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln) kann er nur treffen hinsichtlich der Einsicht in etwas, das - seiner subjektiven Ansicht nach - dem angeblichen Wohl eines Menschen entspricht. Damit den Willen (sei er "natürlich" oder "frei") des Betroffenen für unerheblich zu erklären, dient nur der Legitimierung von Zwang. Zwang führt nicht zum Wohl, sondern im Gegenteil zum Wehe desjenigen, der von Zwang betroffen ist. Hier von Handeln zum Wohle des Betroffenen zu sprechen, verhöhnt diesen. Die Möglichkeit,
den Willen als unfrei zu (dis)qualifizieren, macht das bestehende und
geplante Betreuungsrecht im Ergebnis zu einem autoritären, obrigkeitsstaatlichen
und paternalistischen Konstrukt. Dieses Konstrukt dient der Rechtfertigung
von Entrechtung, Entmündigung und in der Konsequenz von Körperverletzung
qua Zustimmung zu stationärer Zwangsbehandlung. Es widerspricht der
Unantastbarkeit der Würde des Menschen und verletzt seine verbürgten
Menschenrechte. Dafür hält die Geschichte viele Beispiele bereit:
Mit der Aufforderung, den unhaltbaren Zustand zu beenden, möchten wir uns der Einschätzung der bayrischen Justizministerin Frau Dr. Merk anschliessen: "Die Gelegenheit ist günstig, das Ruder im Betreuungsrecht herumzuwerfen." (Zitat aus ihrer Rede im Bundesrat am 28.11.2003) 1 beziehungsweise den "erklärten Willen" als nicht weiter qualifizierte Willensäußerung. 2 Zitat aus dem Bericht der Betreuungsgruppe der Justizministerkonferenz: "Die Vorsorgevollmacht ist als einziges Rechtsinstitut geeignet, das Selbstbestimmungsrecht für den Fall einer psychischen Erkrankung sowie einer geistigen oder seelischen Behinderung umfassend zu sichern." 3 Genau dies ist durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil BVerfGE 30, 1 (25, 26) untersagt worden. 4 Darauf wird in der Begründung für den geplanten § 1896 Absatz 1a hingeweisen; siehe Seite 37 f., Bundestagsdrucksache 15/2494 5 stationäre Fixierung und Zwangsbehandlung mit bewußtseinsverändernden Drogen und Elektroschock 6 Artikel 1 GG Absatz 1 |
Die vorangegangenen Aktivitäten für einen neuen §1896