English explanation about our outpatient commitment campaign
Zeittafel der Kampagne gegen §1906a

Geplante ambulante Folter - gescheitert!!
Bericht in der "junge Welt" von 14.2. und Bericht in "Neues Deutschland" vom 17.2.

22.1. TAZ Seite 3:
eine ganze Seite "Thema des Tages"
Brennpunkt: Reform des Betreuungsrechts

Rechtgutachten von
R.A. Saschenbrecker:
geplanter § 1906a nicht verfassungskonform!

Die erste Lesung des Betreuungsrechtsänderungsgesetz am 4.3. im Bundestag hat gezeigt: Obwohl erst alle Parteien für die ambulante Folter waren, sind jetzt auf einmal alle dagegen!
NEU! Vollständiges Protokoll als rtf Dokument hier anklicken!!!
(vollständiges Protokoll der gesamten Plenarsitzung in pdf hier anklicken)

NIEMAND hat mehr bei der Plenarsitzung dafür gesprochen, hingegen haben außer der SPD, der Bundesjustizministerin, den Grünen auch die CDU/CSU durch die Abgeordnete Ute Granwold und die FDP durch die Ageordnete Sibylle Laurischk den 1906a, den der Bundesrat zur sog. "ambulanten Zwangsbehandlung" verabschiedet hatte, verworfen. Die FDP hat noch mal ganz klar betont, dass der 1906a beim Bundesverfassungsgericht scheitern würde und darauf hingeweisen, dass wir die Freiheit zur Krankheit hätten. Sie hat was aus unserem Rechtsgutachten gelernt.

Diese Entwicklung zeichnete sich ab, als das Bundeskabinett am 11.2. folgende Stellungnahme der Bundesregierung (und damit präjudizierend für die SPD und die Grüne Fraktion im Bundestag) beschlossen hatte:

Mit dem Gesetzentwurf soll die privatautonome Vorsorge durch Vorsorgevollmachten gestärkt werden. Durch Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht von Ehegatten, Lebenspartner und - begrenzt auf den Bereich der Gesundheitssorge - für Eltern und Kinder soll die Bestellung von Betreuern vermieden werden. ...

Die Bundesregierung begrüßt die Zielrichtung des Entwurfs, die vorhandenen Instrumente zur Betreuungsvermeidung, insbesondere die Vorsorgevollmacht, zu stärken. Ebenso wird die angestrebte Entbürokratisierung des Betreuungswesen begrüßt...

Gegen einzelne Vorschläge des Gesetzentwurfs hat die Bundesregierung grundsätzliche Bedenken:
- Das betrifft die Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht für Ehegatten und Lebenspartner im Bereich der Vermögenssorge. ...
Wenn Ehegatten oder Lebenspartner einen gegenseitigen Zugriff auf ihre Konten wünschen, können sie sich entsprechend bevollmächtigen. Wenn sie das nicht getan haben, sollte auch der Gesetzgeber diesen Willen der Betroffenen akzeptieren.

- Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, durch gerichtliche Genehmigung die zwangsweise Zuführung durch den Betreuer zur ärztlichen Heilbehandlung zu ermöglichen. Dagegen sprechen bereits praktische, aber vor allem verfassungsrechtliche Gründe.
- Bedenken hat die Bundesregierung auch insoweit, als der Entwurf vorsieht, die Einholung eines eigenen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit in das Ermessen des Vormundschaftsgerichts zu stellen und stattdessen in anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren erstellte Gutachten zu verwerten. Dadurch werden die Interessen der Betreuungsbedürftigen nicht gewahrt und der Sozialdatenschutz in unzuträglicher Weise beeinträchtigt.

Den Erfolg feierten wir zusammen mit dem Weglaufhaus bei einem Fest im Werner-Fuß-Zentrum am 28.2. ab 19 Uhr


Details der Kampagne gegen ambulante Folter (geplanter § 1906a)

Bundesverband Psychiatrie-Erfahrene protestiert
Demonstrationsaufruf des Landesverband NRW für 18.12. in Düdo (in .rtf Format) BILDER
Demonstrationsaufrufe des Landesverband Saar und Rheinland-Pfalz (in .rtf Format)
BILDER

Veranstaltung zur "ambulanten Zwangsbehandlung" am 25.1. in Berlin


Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg e.V.
Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin

Tel.: 030-291 1001

www.psychiatrie-erfahrene.de
Irren-Offensive e.V.
Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin

Tel.: 030-291 1001
Fax: 030-782 89 47

www.antipsychiatrie.de


Aufruf zur Demonstration vor dem Justizminsterium, Mohrenstr. 37, Berlin Mitte, am 6.1. und 8.1. von 8.00 - 10.30 Uhr gegen die geplante ambulante Zwangbehandlung:
Horror:
Der Bundesrat hat die Folter an
Entmündigten
beschlossen!
Die Bundesregierung soll dagegen Stellung beziehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eigentlich klar die verfassungsrechtlichen Schranken für ambulante Zwangsbehandlung gewiesen. Trotzdem hat am 19.12. der Gesetzentwurf für einen neuen § 1906a BGB, der am 6.11. bei der Justizministerkonferenz völlig überraschend aus dem Ärmel geschüttelt wurde, den Bundesrat passiert. Nur die rot-rot und rot-grün regierten Bundesländer haben einem Änderungsantrag von NRW zugestimmt, der diesen Terrorparagraphen wieder in der Versenkung hätte verschwinden lassen.

Insbesondere die Kombination von gesetzlicher Vertretungsmacht durch nahe Angehörige mit einem neuen § 1906a ist so haarsträubend, dass es einem die Sprache verschlagen könnte: jeder Angehörige könnte dann (OHNE dass ein anderer verfolgter Angehöriger, also das Opfer, auch nur für "gefährlich" oder selbstgefährdend gewähnt werden muß!!) einen Angehörigen zum ambulanten Drogenabschuß* freigeben, irgendein Psychiater wird sich IMMER finden, der Behandlungsbedürftigkeit und selbstverständlich mangelnde Krankheitseinsicht feststellt. Der Richter nickt dann ab, wähnt er sich doch sonst, von den beantragenden Angehörigen der angeblich"unterlassenen Hilfeleistung" bezichtigt zu werden.

Nun liegt es an der Bundesregierung, federführend hier das Justizministerium, das vom Bundesrat beschlossene Terrorgesetz endgültig zu verhindern. Bis 30.1. hat sie dazu Zeit, denn ihre Stellungnahme wird für die rot-grüne Mehrheit im Bundestag präjudizierend sein.

Die folgenden vier Gründe der Ablehnung des § 1906a sprechen für sich:

A) die gewünschte Compliance des Züchtigungsobjekts mit den Anordnungen eines Psychiaters wird erschwert, wenn das Züchtigungsobjekt so massiv mit Gewalt bedroht wird. Das ist das Argument der Sozialpsychiatrie und das tragende Argument der Länder NRW, Schleswig Holstein, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern, die am 19.12. im Bundesrat den Antrag von NRW unterstützt haben, den §1906a wieder aus dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz raus zu nehmen. Es ist in der Begründung für diesen Antrag nachzulesen. (zwar teilen wir diese Begründung nicht, freuen uns aber trotzdem, wenn dadurch der §1906a kippt)

B) Für uns ist der entscheidende Grund die systematische Verletzung der Menschenrechte: zuallererst der Artikel 18 der UN Erklärung der allgemeinen Menschenrechte, der die Gedankenfreiheit garantiert.

Wenn der Gesetzgeber zulassen will, dass aufgrund angebl. psychiatrischer „Behandlungsbedürftigkeit" mit staatlichem Zwang und Gewalt die Wohnung gestürmt und dann der Körper der Person mit Spritzen zwangsweise penetriert werden soll, werden in voller Absicht reihenweise Grund- bzw. Menschenrechte verletzt: die Würde der Person, deren körperliche Unversehrtheit, das Folterverbot, und die Freiheitsgarantie würden mißachtet. Außerdem würde der grundgesetzliche Schutz der Wohnung (Artikel 13 GG) aufgehoben. Wenn irgendeine der psychiatrischen Pseudo „Diagnosen" mit der Folge von „Behandlungsbedürftigkeit" zu solchen Folgen führen kann, ist dies die maximale Diskriminierung von entsprechend abgestempelten Menschen und der blanke Hohn auf einen ehernen Rechtsgrundsatz: die Gleichbehandlung. Tatsächlich wäre es die Verabsolutierung der willkürlichen Allmacht einer psychiatrischen Herrenklasse.

C) Familienpolitisch heißt ambulante Zwangsbehandlung nicht mehr und nicht weniger, als dass wir uns in unseren Familien alle gegenseitig qua Option auf folterartige, körperverletzende ambulante Zwangsbehandlung nötigen könnten. Eine umfassende Faschisierung der Gesellschaft würde durch diese gegenseitige Erpressungsmöglichkeit vollzogen: wer zuerst den anderen psychiatrisch verleumdet, gewinnt im Familien-Macht-Poker. (Ironie der Geschichte: nur weil WIR bessere Menschen sind, werden WIR trotz eigenem Schutz durch eine Vorsorgevollmacht solche Machenschaften nie mitmachen – sonst wären allerdings uns die Angehörigen ohnmächtig ausgeliefert)

D) Auch wenn aus psychiatrischer Verblendung eine breite Mehrheit in der Gesellschaft die Tatsachen bisher nicht sehen will, bleibt es wahr: jede psychiatrische Zwangsbehandlung und Entmündigung (Zwangsbetreuung) ist sowieso ein Verbrechen. Was ganz einfach zu beweisen ist, weil die angebl. Existenz „psychischer Krankheit" notwendiger- und sinnvollerweise zu bestreiten ist:

1.) Beschreibung, was Krankheit ist: Um sinnvoll im medizinischen Sinn von einer Krankheit zu sprechen, müssen die BEIDEN folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a) es muß eine objektivierbare Veränderung des Körpergewebes oder von Körperflüssigkeit vorhanden sein, wie sie z.B. bei der forensischen Untersuchung einer Todesursache festgestellt werden.

b) die Person, die eine Krankheit hat, muß darunter subjektiv leiden, bzw. glauben, daß sie leiden wird, d.h. sie muß den augenblicklichen Zustand zumindest für unangenehm halten und ihn abändern wollen. Das ist außerdem die Voraussetzung dafür, daß so etwas wie "Therapie" stattfinden kann.

2.) Es gibt keine Krankheit, OHNE daß beide Kriterien a) und b) erfüllt sind, denn:

- wenn keins der beiden Kriterien erfüllt ist, kann es sich nur um eine Verwendung des Wortes "Krankheit" als Metapher handeln: z.B. ein "kranker" Witz, oder die Wirtschaft hat eine "Krankheit".

- wenn a) gilt, aber nicht b), dann haben die Ärzte eben eine Diagnose und ein Betätigungsfeld verloren: z.B. wurden klein gewachsene Menschen unter einer bestimmten Größe einfach als "krank" an der "Kleinwüchsigkeit" bezeichnet. Das ist alles vorbei in dem Moment, wo viele kleine Menschen sagen, daß die Zwerge ein wesentlicher Bestandteil der Menschheit sind, nix von wegen Leiden. Ein anderes Beispiel sind Gehörlose: in dem Moment, wo sie sich als Anderssprachige organisieren, ist es mit dem "Leiden" vorbei und damit mit der Möglichkeit, Taubheit eine "Krankheit" zu nennen.

- wenn b) gilt aber nicht a), dann wäre es allein der subjektiven Empfindung anheimgestellt, ob jemand eine Krankheit hat oder nicht.
Die entsprechenden weitreichenden Konsequenzen ist sicherlich bisher keine Gesellschaft gewillt zu ziehen, denn es hieße, daß einerseits jede/r sich selbst die Krankschreibung unterschreiben könnte und andererseits die wesentliche Funktion der Ärzte zusammenbräche, da - im Gegensatz zur bisherigen (Schul)Medizin - nicht mehr Untersuchungen und eine Diagnose wesentlich wären, sondern jede Befindlichkeits-Quacksalberei den Vorrang hätte.

3.) Die angeblich existierende "psychische Krankheit" kann weder die Bedingung a) noch b) erfüllen - obwohl schon das Fehlen der Erfüllung einer der beiden Bedingungen diese angeblichen Diagnosen" bei einer Kandidatur für "Krankheit" durchfallen lassen würde (siehe 2.) denn:

- es gibt keine objektivierbaren Gewebeveränderungen. Wie jede/r weiß, wird weder ein Bluttest, noch ein Hirnscan, noch eine mikroskopische, Röntgen- oder Ultraschalluntersuchung (oder womöglich ein "Gentest") gemacht, um irgendeine der psychiatrischen Verleumdungs-Diagnosen zu
stellen.

- es kann kein "Leiden" vorliegen, das ja mit einen Wunsch nach Veränderung einhergeht, wenn in psychiatrischen Gefängnissen regelmäßig Menschen einsperrt werden. Diese sind logischerweise deswegen eingesperrt, weil sie nicht freiwillig dort sind und sonst weggehen würden und sich damit den psychiatrischen Foltermethoden wie Fesseln ans Bett, zwangsweise Penetration mit der Spritze, Elektroschocken usw. und dem ständigen Anblick dieser faschistoiden Methoden entziehen würden. Vielmehr werden die eingesperrten Menschen durch die Psychiatrie zu Leidenden gemacht, indem sie erniedrigt und entwürdigt werden, ihr Wille gebrochen werden soll, sie mit Foltermethoden unter Geständniszwang gesetzt werden, endlich "krankheits"-einsichtig zu werden, um damit im nachhinein das ganze Martyrium als "medizinische" Behandlung bezeichnen zu können.

Fazit: Es handeln sich bei den Worten "psychische Krankheit" um die Verwendung einer Metapher, also nur um Worte, keinen Sachverhalt oder eine Tatsache.
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* psychiatrische Drogen werden von Psychiatern betrügerisch "Medikamente" genannt

Bundesrat
Drucksache 865/2/03 (neu)
18.12.03


Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen


Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts
(... Betreuungsrechtsänderungsgesetz - ... BtÄndG)

- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Sachsen und Niedersachsen,Rheinland-Pfalz -


Punkt 16 der 795. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2003

Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr.11 (§1906a BGB),
Artikel 2 § 1 Nr. 1 (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG),
Artikel 2 § 3 Nr. 6 (§ 70o FGG)

a) In Artikel 1 sind die Nummern 1 Buchstabe d und 11 zu streichen.
b) In Artikel 2 sind § 1 Nr. 1 und § 3 Nr. 6 zu streichen.

Folgeänderungen:
a) In Artikel 1 Nr. 1 wird Buchstabe e zu Buchstabe d.
b) In Artikel 1 werden die Nummern 12 bis 18 zu den Nummern 11 bis 17.
c) In Artikel 2 ist § 1 wie folgt zu fassen:

§ 1
Rechtspflegergesetz

Nach § 18 des Rechtspflegegesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2965), das zuletzt durch …geändert worden ist, wird folgender § 19 eingefügt:

"§ 19

[Text wie Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzesantrages mit der Maßgabe, dass die Angabe "1906a" durch die Angabe "1906" ersetzt wird]." '

d) In der Begründung zu dem Gesetzesantrag

aa) ist in der allgemeinen Begründung Abschnitt A. der Unterabschnitt "VIII. Zwangsweise Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung" zu streichen,

bb) sind in der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 1 die Wörter ", 1906a" zu streichen,

cc) ist die Einzelbegündung zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 1906 a) zu streichen,

dd) werden die Einzelbegründungen zu Artikel 1 Nr. 12 bis 18 Einzelbegründungen zu Artikel 1 Nr. 11 bis 17,

ee) sind in der Einzelbegründung zu Artikel 2 § 1 der Teil "Zu Nummer 1"und die Überschrift "Zu Nummer 2 (§ 19)" zu streichen,

ff) ist die Einzelbegründung zu Artikel 2 § 3 Nr.6 zu streichen.


Begründung (nur für das Plenum):

Die Vorschrift, die die zwangsweise Zuführung zu einer ambulanten ärztlichen Heilbehandlung ermöglichen soll, wird auf Grund des erheblichen Grundrechtseingriffs, der im Bedarfsfall gegebenen Eingriffsmöglichkeiten auf der Grundlage der Gesetze der Länder für den Bereich der zwangsweisen psychiatrischen Versorgung, der Möglichkeiten nach den §§ 70 ff FGG und aus sozialpsychiatrischen Gründen abgelehnt. Die Ausweitung von Zwangsmaßnahmen gegenüber psychisch Kranken konterkariert darüber hinaus die derzeit europaweit geführten Fachdiskussionen, die auch auf der Ebene des Europarates fordern, das Selbstbestimmungrecht psychisch Kranker und geistig Behinderter in den nationalen Gesetzen stärker zu verankern. Die
Intention, durch eine ambulante Zwangsbehandlung freiheitsentziehende stationäre Unterbringungen zu verringern oder gar zu vermeiden, ist in der Fachwelt äußerst umstritten. Überwiegend werden die bestehenden rechtlichen Grundlagen zur Zwangsbehandlung bei freiheitsentziehenden Maßnahmen als ausreichend erachtet. Notwendige Behandlungsmaßnahmen können während einer Unterbringung erzwungen werden. Unterbringungen können durch die Auflage vermieden werden, sich ambulanter Behandlung zu unterziehen.
Mit der beantragten Streichung wird berücksichtigt, dass ambulante Zwangsbehandlungen dann unterbleiben, wenn Betroffene sich einer möglicherweise notwendigen, aber auch entbehrlichen Heilbehandlung verweigern, weil sie nicht zwingend zur Lebensrettung erforderlich ist. Auch dem Anliegen einer Psychiatrie, die auf eine mit den Patientinnen und Patienten konsensuale Lösung abzielt, wird dadurch Rechnung getragen. Ein überhöhte Inanspruchnahme der Vormundschaftsgerichte durch eine Vielzahl von Anträgen für jede für erforderlich gehaltene Behandlung durch Betreuerinnen und Betreuer wird vermieden.






Bilder von der Demonstration vor dem Bundesrat am 8. 12. 2003 in Berlin

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siehe 1

siehe 2
1- Romani Rose und eine Gruppe Sinti und Roma informieren sich über den geplanten medizinischen Horror vor dem Bundesrat.
2 - Der PDS Vizeminsterpräsident von Meck.-Pomm, Holter, hält und informiert sich über den geplanten Horror - stimmt er dagegen?

Presseberichte: Frankfurter Rundschau, 19.12. und Junge Welt, 19.12.03 und
Neues Deutschland, 19.12.03
und Saarbrücker Zeitung, 21.12.




Bilder von der Demonstration am 18. 12. 2003 in Düsseldorf
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Bilder von der
Demonstration des Landesverband Saar und Rheinland-Pfalz
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siehe 1

siehe 2

siehe 3

siehe 4

siehe 5

siehe 6

1. und 2. Beginn der Mahnwache, alles DemonstrantInnen und UnterstützerInnen. Text Plakat: "Keine gesetzliche Verankerung ambulanter Zwangsbehandlungen an so genannten psychisch Kranken"
3. Christine Koch (Saarbrücker Zeitung SZ), Peter Weinmann, Petra Otto (Kontaktstelle für Selbsthilfe KISS), Göttert (Referat für Bundesratsangelegenheiten Staatskanzlei des Saarlandes), Demonstrantin, Passant, Fotograf (SZ), Bürger, Demonstrant
4. Beginn der Mahnwache
5. Peter Weinmann, Göttert, DemonstrantInnen
6. Christine Koch, Göttert


Zur Hintergrund Information - der § 1906a soll lauten:

§ 1906a BGB.
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der zwangsweisen Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung.
Eine zwangsweise Zuführung des Betreuten zur ambulanten ärztlichen Heilbehandlung durch den Betreuer ist nur zulässsig, solange sie zum Wohl des Betreuten notwendig ist, weil

1. der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

2. die Gefahr besteht, dass er sich der notwendigen ambulanten ärztlichen Heilbehandlung entzieht.

Die zwangsweise Zuführung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. § 1906 Absätze 3 und 5 gelten entsprechend.

weitere
Presseberichte: TAZ Ruhr, 10.12. Seite1 ,WAZ Bochum , Ruhrnachrichten Bochum, Neues Deutschland, 1.12. Seite 10

Bilder von unserer Demonstration am 28.11. in Druckqualität zum Downloaden (Copyright frei):
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