English explanation about our outpatient commitment campaign |
Geplante ambulante
Folter - gescheitert!!
Bericht
in der "junge Welt" von 14.2. und
Bericht
in "Neues Deutschland" vom 17.2.
22.1.
TAZ Seite 3: Rechtgutachten
von |
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Den
Erfolg feierten wir zusammen mit dem Weglaufhaus bei einem Fest im Werner-Fuß-Zentrum
am 28.2. ab 19 Uhr
Details der Kampagne gegen ambulante Folter (geplanter § 1906a)
Veranstaltung zur "ambulanten Zwangsbehandlung" am 25.1. in Berlin
Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg e.V. Haus der Demokratie und Menschenrechte Greifswalder Straße 4 10405 Berlin Tel.: 030-291 1001 www.psychiatrie-erfahrene.de |
Irren-Offensive
e.V.
Haus der Demokratie und Menschenrechte Greifswalder Straße 4 10405 Berlin Tel.: 030-291 1001 Fax: 030-782 89 47 www.antipsychiatrie.de |
Aufruf zur Demonstration vor dem Justizminsterium, Mohrenstr. 37, Berlin Mitte, am 6.1. und 8.1. von 8.00 - 10.30 Uhr gegen die geplante ambulante Zwangbehandlung:
Horror:
Der Bundesrat hat die Folter an
Entmündigten beschlossen!
Die Bundesregierung soll dagegen Stellung beziehen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eigentlich klar die verfassungsrechtlichen Schranken für ambulante Zwangsbehandlung gewiesen. Trotzdem hat am 19.12. der Gesetzentwurf für einen neuen § 1906a BGB, der am 6.11. bei der Justizministerkonferenz völlig überraschend aus dem Ärmel geschüttelt wurde, den Bundesrat passiert. Nur die rot-rot und rot-grün regierten Bundesländer haben einem Änderungsantrag von NRW zugestimmt, der diesen Terrorparagraphen wieder in der Versenkung hätte verschwinden lassen.
Insbesondere die Kombination von gesetzlicher Vertretungsmacht durch nahe Angehörige mit einem neuen § 1906a ist so haarsträubend, dass es einem die Sprache verschlagen könnte: jeder Angehörige könnte dann (OHNE dass ein anderer verfolgter Angehöriger, also das Opfer, auch nur für "gefährlich" oder selbstgefährdend gewähnt werden muß!!) einen Angehörigen zum ambulanten Drogenabschuß* freigeben, irgendein Psychiater wird sich IMMER finden, der Behandlungsbedürftigkeit und selbstverständlich mangelnde Krankheitseinsicht feststellt. Der Richter nickt dann ab, wähnt er sich doch sonst, von den beantragenden Angehörigen der angeblich"unterlassenen Hilfeleistung" bezichtigt zu werden.
Nun liegt es an der Bundesregierung, federführend hier das Justizministerium, das vom Bundesrat beschlossene Terrorgesetz endgültig zu verhindern. Bis 30.1. hat sie dazu Zeit, denn ihre Stellungnahme wird für die rot-grüne Mehrheit im Bundestag präjudizierend sein.Die folgenden vier Gründe der Ablehnung des § 1906a sprechen für sich:
A) die gewünschte Compliance des Züchtigungsobjekts mit den Anordnungen eines Psychiaters wird erschwert, wenn das Züchtigungsobjekt so massiv mit Gewalt bedroht wird. Das ist das Argument der Sozialpsychiatrie und das tragende Argument der Länder NRW, Schleswig Holstein, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern, die am 19.12. im Bundesrat den Antrag von NRW unterstützt haben, den §1906a wieder aus dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz raus zu nehmen. Es ist in der Begründung für diesen Antrag nachzulesen. (zwar teilen wir diese Begründung nicht, freuen uns aber trotzdem, wenn dadurch der §1906a kippt)
B) Für uns ist der entscheidende Grund die systematische Verletzung der Menschenrechte: zuallererst der Artikel 18 der UN Erklärung der allgemeinen Menschenrechte, der die Gedankenfreiheit garantiert.
Wenn der Gesetzgeber zulassen will, dass aufgrund angebl. psychiatrischer Behandlungsbedürftigkeit" mit staatlichem Zwang und Gewalt die Wohnung gestürmt und dann der Körper der Person mit Spritzen zwangsweise penetriert werden soll, werden in voller Absicht reihenweise Grund- bzw. Menschenrechte verletzt: die Würde der Person, deren körperliche Unversehrtheit, das Folterverbot, und die Freiheitsgarantie würden mißachtet. Außerdem würde der grundgesetzliche Schutz der Wohnung (Artikel 13 GG) aufgehoben. Wenn irgendeine der psychiatrischen Pseudo Diagnosen" mit der Folge von Behandlungsbedürftigkeit" zu solchen Folgen führen kann, ist dies die maximale Diskriminierung von entsprechend abgestempelten Menschen und der blanke Hohn auf einen ehernen Rechtsgrundsatz: die Gleichbehandlung. Tatsächlich wäre es die Verabsolutierung der willkürlichen Allmacht einer psychiatrischen Herrenklasse.
C) Familienpolitisch heißt ambulante Zwangsbehandlung nicht mehr und nicht weniger, als dass wir uns in unseren Familien alle gegenseitig qua Option auf folterartige, körperverletzende ambulante Zwangsbehandlung nötigen könnten. Eine umfassende Faschisierung der Gesellschaft würde durch diese gegenseitige Erpressungsmöglichkeit vollzogen: wer zuerst den anderen psychiatrisch verleumdet, gewinnt im Familien-Macht-Poker. (Ironie der Geschichte: nur weil WIR bessere Menschen sind, werden WIR trotz eigenem Schutz durch eine Vorsorgevollmacht solche Machenschaften nie mitmachen sonst wären allerdings uns die Angehörigen ohnmächtig ausgeliefert)
D) Auch wenn aus psychiatrischer Verblendung eine breite Mehrheit in der Gesellschaft die Tatsachen bisher nicht sehen will, bleibt es wahr: jede psychiatrische Zwangsbehandlung und Entmündigung (Zwangsbetreuung) ist sowieso ein Verbrechen. Was ganz einfach zu beweisen ist, weil die angebl. Existenz psychischer Krankheit" notwendiger- und sinnvollerweise zu bestreiten ist:
1.) Beschreibung, was Krankheit ist: Um sinnvoll im medizinischen Sinn von einer Krankheit zu sprechen, müssen die BEIDEN folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) es muß eine objektivierbare Veränderung des Körpergewebes oder von Körperflüssigkeit vorhanden sein, wie sie z.B. bei der forensischen Untersuchung einer Todesursache festgestellt werden.b) die Person, die eine Krankheit hat, muß darunter subjektiv leiden, bzw. glauben, daß sie leiden wird, d.h. sie muß den augenblicklichen Zustand zumindest für unangenehm halten und ihn abändern wollen. Das ist außerdem die Voraussetzung dafür, daß so etwas wie "Therapie" stattfinden kann.
2.) Es gibt keine Krankheit, OHNE daß beide Kriterien a) und b) erfüllt sind, denn:
- wenn keins der beiden Kriterien erfüllt ist, kann es sich nur um eine Verwendung des Wortes "Krankheit" als Metapher handeln: z.B. ein "kranker" Witz, oder die Wirtschaft hat eine "Krankheit".
- wenn a) gilt, aber nicht b), dann haben die Ärzte eben eine Diagnose und ein Betätigungsfeld verloren: z.B. wurden klein gewachsene Menschen unter einer bestimmten Größe einfach als "krank" an der "Kleinwüchsigkeit" bezeichnet. Das ist alles vorbei in dem Moment, wo viele kleine Menschen sagen, daß die Zwerge ein wesentlicher Bestandteil der Menschheit sind, nix von wegen Leiden. Ein anderes Beispiel sind Gehörlose: in dem Moment, wo sie sich als Anderssprachige organisieren, ist es mit dem "Leiden" vorbei und damit mit der Möglichkeit, Taubheit eine "Krankheit" zu nennen.
- wenn b) gilt aber nicht a), dann wäre es allein der subjektiven Empfindung anheimgestellt, ob jemand eine Krankheit hat oder nicht.
Die entsprechenden weitreichenden Konsequenzen ist sicherlich bisher keine Gesellschaft gewillt zu ziehen, denn es hieße, daß einerseits jede/r sich selbst die Krankschreibung unterschreiben könnte und andererseits die wesentliche Funktion der Ärzte zusammenbräche, da - im Gegensatz zur bisherigen (Schul)Medizin - nicht mehr Untersuchungen und eine Diagnose wesentlich wären, sondern jede Befindlichkeits-Quacksalberei den Vorrang hätte.3.) Die angeblich existierende "psychische Krankheit" kann weder die Bedingung a) noch b) erfüllen - obwohl schon das Fehlen der Erfüllung einer der beiden Bedingungen diese angeblichen Diagnosen" bei einer Kandidatur für "Krankheit" durchfallen lassen würde (siehe 2.) denn:
- es gibt keine objektivierbaren Gewebeveränderungen. Wie jede/r weiß, wird weder ein Bluttest, noch ein Hirnscan, noch eine mikroskopische, Röntgen- oder Ultraschalluntersuchung (oder womöglich ein "Gentest") gemacht, um irgendeine der psychiatrischen Verleumdungs-Diagnosen zu
stellen.
- es kann kein "Leiden" vorliegen, das ja mit einen Wunsch nach Veränderung einhergeht, wenn in psychiatrischen Gefängnissen regelmäßig Menschen einsperrt werden. Diese sind logischerweise deswegen eingesperrt, weil sie nicht freiwillig dort sind und sonst weggehen würden und sich damit den psychiatrischen Foltermethoden wie Fesseln ans Bett, zwangsweise Penetration mit der Spritze, Elektroschocken usw. und dem ständigen Anblick dieser faschistoiden Methoden entziehen würden. Vielmehr werden die eingesperrten Menschen durch die Psychiatrie zu Leidenden gemacht, indem sie erniedrigt und entwürdigt werden, ihr Wille gebrochen werden soll, sie mit Foltermethoden unter Geständniszwang gesetzt werden, endlich "krankheits"-einsichtig zu werden, um damit im nachhinein das ganze Martyrium als "medizinische" Behandlung bezeichnen zu können.Fazit: Es handeln sich bei den Worten "psychische Krankheit" um die Verwendung einer Metapher, also nur um Worte, keinen Sachverhalt oder eine Tatsache.
----------------* psychiatrische Drogen werden von Psychiatern betrügerisch "Medikamente" genannt
1-
Romani
Rose und eine Gruppe Sinti und Roma informieren sich über den
geplanten medizinischen Horror vor dem Bundesrat.
2 - Der PDS Vizeminsterpräsident von Meck.-Pomm, Holter, hält und informiert sich über den geplanten Horror - stimmt er dagegen? |
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Zur Hintergrund Information - der § 1906a soll lauten:
§ 1906a BGB.
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der zwangsweisen Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung.
Eine zwangsweise Zuführung des Betreuten zur ambulanten ärztlichen Heilbehandlung durch den Betreuer ist nur zulässsig, solange sie zum Wohl des Betreuten notwendig ist, weil
1. der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
2. die Gefahr besteht, dass er sich der notwendigen ambulanten ärztlichen Heilbehandlung entzieht.Die zwangsweise Zuführung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. § 1906 Absätze 3 und 5 gelten entsprechend.
weitere Presseberichte: TAZ Ruhr, 10.12. Seite1 ,WAZ Bochum , Ruhrnachrichten Bochum, Neues Deutschland, 1.12. Seite 10